KFW Förderung für Ladestationen


Aktuelle Informationen zur Bundesweiten KfW Förderung und eine Liste förderfähiger Ladestationen haben wir für Sie aufbereitet.
Sollten Sie Fragen zum Thema KfW Förderung oder EEGT haben, wenden Sie sich an Ihren EEGT-Fachberater .





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Förderprogramm für Flottenanwendungen und Beschäftigte KfW 439 und KfW 441


  • Gestartet am 23.11.2021
  • 350 Mio. EUR Fördervolumen
  • Pauschalförderung für den Kauf und die Installation von Ladestationen für nichtöffentlich zugängliche Ladepunkte
  • Für Firmen und Kommunen zum Aufladen gewerblich oder kommunal genutzter Elektrofahrzeuge und/oder von Elektrofahrzeugen von Beschäftigten eines Unternehmen oder einer Kommune

KFW439 - Förderung für Flottenanwendungen und Beschäftigte (Kommunen)


Keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts:
  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Gemeindeverbände
  • Kommunale Zweckverbände

KFW441 - Förderung für Flottenanwendungen und Beschäftigte (Firmen)


Wirtschaftlich tätige Unternehmen:
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
  • Kommunale Unternehmen
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern, Verbände
  • Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Einzelunternehmer oder Freiberufler

Was wird gefördert?


Der Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen Ladestation
  • Inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss und Batteriespeicher), sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten
  • Die Mehrwertsteuer kann mitgefördert werden, sofern keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorliegt
  • Liste der Ladestationen

Anforderungen an die Ladestationen KFW 439 und KFW 441


  • Ausschließlich fabrikneue, stationäre Ladestationen werden gefördert
  • Sind an selbstgenutzten oder gemieteten Stellplätzen zu errichten
  • Dienen ausschließlich zum Aufladen unternehmenseigener Flottenfahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge sowie der Fahrzeuge der Beschäftigten des Unternehmens (keine Förderung von Kundenparkplätzen)
  • Die Ladestation darf nicht öffentlich zugänglich sein. (RFID oder Schlüsselschalter)
  • Die Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW pro Ladepunkt haben.
  • Die geförderte Ladestation ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
  • Keine Förderung von Ladestationen für Firmenwagen bei Mitarbeitern zuhause
  • AC oder DC-Ladepunkt bis max. 22 kW
  • 3-phasiger, fester Anschluss durch Elektrofachkraft
  • Anmeldung beim Netzbetreiber nötig (§19 NAV)
  • Einhaltung der TAB des Netzbetreibers
  • Sichere, digitale, bidirektionale Kommunikationsschnittstelle, updatefähig
  • Integration in Energie-bzw. Lastmanagement muss möglich sein
  • Steuerung der Ladeeinrichtung und Leistungsbegrenzung muss möglich sein
  • Bei IT-Backend-Anbindung: mindestens TLS 1.2
  • Eichrechts-konforme Ladeeinrichtung sehr empfohlen aber nicht verpflichtend
  • Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien
    • Voraussetzung für die Förderung der Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom zu 100% aus erneuerbaren Energien stammt.
    • Der Strom kann entweder über einen entsprechenden Stromliefervertrag oder/und aus Eigenerzeugung vor Ort (z.B. PV-Anlage) bezogen werden

Rahmenbedingungen KFW 439 und KFW 441


Zuschussbetrag:
  • Grundsätzlich 900 € pro Ladepunkt, darf aber 70% der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen
  • Die Förderung ist auf maximal 45.000 Euro je Standort (Investitionsadresse) beschränkt (Unternehmen).
  • Sind unter einer Investitionsadresse mehrere Unternehmen ansässig, so gilt der maximale Zuschussbetrag je Investitionsadresse und Unternehmen

Voraussetzung (Unternehmen):
  • Die Gesamtkosten des Vorhabens müssen mindestens 1.285,71 Euro betragen (70% davon entsprechen 900 Euro).

Voraussetzung (Kommunen):
  • Die Gesamtkosten des Vorhabens müssen mindestens 12.857,14 Euro betragen (70% davon entsprechen 9.000 Euro).

Zu den förderfähigen Gesamtkosten zählen:
  • Kosten der Ladestation
  • Elektrischer Anschluss (Netzanschluss) und Batteriespeichersysteme
  • Energiemanagementsystem/Lademanagementsystem
  • Notwendige Elektroinstallationsarbeiten (z. B. Erdarbeiten)
  • Notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude
  • Notwendige Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Hauselektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation

Wie ist der Ablauf?

Vor Beginn des Vorhabens muss der Antrag bei der KfW vorliegen. Das geht online auf: www.kfw.de/zuschussportal

Die Anzahl der Ladepunkte muss definiert sein und kann nicht mehr geändert werden.

Nach Erhalt der Antragsbestätigung kann mit dem Projekt begonnen werden. Nach der Fertigstellung sind alle Rechnungen auf das KfW-Zuschussportal hochzuladen. Der Investitionszuschuss wird auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Spätestens 12 Monate nach Antragstellung muss das Vorhaben abgeschlossen sein.

Nach Inbetriebnahme müssen die Ladestationen bei der Online Plattform OBELIS gemeldet werden und es ist ein halbjährliches Reporting für 6 Jahre erforderlich.

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KFW440 - Förderung für Ladestationen an Wohngebäuden



Aktuell keine Neuanträge möglich, da das Programm ausgeschöpft ist. Bereits gestellte und genehmigte Anträge können abgewickelt werden.


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